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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen der Prospektverteilung Habel GmbH
1. Angebote werden in Euro zzgl. der jeweils gültigen MwSt. abgegeben.
2. Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin freibleibend. Auftragsbestätigungen erfolgen schriftlich.
3. Preise werden nach Beschaffenheit der Werbesendungen sowie der Leistungsstruktur der durchzuführenden Verteilmaßnahme
festgesetzt. Unterliegt ein vereinbarter Auftrag einer Leistungsänderung, so kann von der Auftragnehmerin ein entsprechend höherer
Preis festgesetzt werden.
4. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von der Auftragnehmerin zu verteilenden Werbesendungen mindestens
4 Werktage vor Verteilbeginn an den Firmensitz der Auftragnehmerin frei anzuliefern.
5. Bei vereinbarten Verteilterminen werden die zur Verteilung notwendigen Verteiler verbindlich eingeplant. Sollte der Auftraggeber die
vereinbarten Termine nicht einhalten, werden ihm die dadurch ggf. entstehenden Leerkosten in Rechnung gestellt.
6. Die Verteilung erfolgt durch Anlieferung der Werbesendungen an die entsprechenden Haushalte im vereinbarten Verteilgebiet. Ist ein
solches Gebiet nicht explizit vereinbart, erfolgt die Verteilung in einem von der Auftragnehmerin festzulegenden Gebiet.
7. Werbesendungen werden ausschließlich an private Haushalte verteilt. Dabei muss ein Privathaushalt deutlich als ein solcher erkennbar
sein.
8. Auf mit einem Einwurfverbot für Werbung versehene Briefkästen wird geachtet. Dabei muss ein Einwurfverbot deutlich als ein solches
erkennbar sein. Aus einer eventuell ungewollten Belieferung kann die Auftragnehmerin vom Auftraggeber nicht in die Verpflichtung
genommen werden, wenn es um die Durchsetzung von Forderungen im Zusammenhang mit einer ungewollten Belieferung geht.
Risiken dieser Art sind in den Verteilpreisen der Auftragnehmerin nicht einkalkuliert.
9. Von der Verteilung ausgeschlossen sind Gewerbegebiete, Feriensiedlungen, Häuser außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes,
Krankenhäuser sowie öffentliche Einrichtungen, wenn nicht ausdrücklich anders gewünscht.
10. Reklamationen werden von der Auftragnehmerin nur anerkannt, wenn sie bis 3 Tage nach Durchführung der Verteilung schriftlich
erfolgen. Dabei sind Ort, Straße, Hausnummer und, wenn möglich, Name der nicht belieferten Person bzw. des nicht belieferten
Haushaltes anzugeben.
11. Den Handelsbräuchen entsprechend werden 5 % Streuverlust aus mangelhafter Verteildurchführung der Verteiler sowie kurzfristigen
Nichtbelegungen von Verteilgebieten aufgrund von nicht gemeldetem Urlaub, Krankheit etc. nicht als Mängel gewertet.
12. Bei berechtigten Beanstandungen und sonstigen, über Ziffer 11. hinausgehenden, Leistungsausfällen leistet die Auftragnehmerin Ersatz
insofern, als dass die Verteilkosten, nicht aber die Druckkosten, Minderumsätze o. ä., dem Auftraggeber gutgeschrieben werden.
13. Druckereien produzieren i. d. R. Überdrucke, welche oft nicht in den entsprechenden Lieferscheinen an den Auftraggeber berücksichtigt
sind. Solche Überdrucke kommen dann in die Verteilung, wenn vom Auftraggeber dies entsprechend in einem Nachtragsauftrag
bestellt wird.
14. Nicht zur Verteilung freigegebene Überdruckexemplare werden durch die Auftragnehmerin bis zu einer Woche nach dem Verteiltermin
aufbewahrt. Nach diesem Zeitraum werden diese Exemplare als Makulatur behandelt und entsorgt. Eine weitere Lagerpflicht
besteht nicht.
15. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für einen eventuell gewünschten, jedoch nicht eingetretenen Erfolg einer Werbemaßnahme.
16. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
17. Rechnungserstellung erfolgt gemäß Leistungsfortschritt. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang
zahlbar.
18. Bei höherer Gewalt, Streiks sowie Betriebsstörungen der Auftragnehmerin, die diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit bewirkt hat,
haftet die Auftragnehmerin nicht für Mängel bei der Durchführung des Verteilauftrages.
19. Auftragsänderungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
20. Bei Divergenzen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin und den Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers haben die Bedingungen der Auftragnehmerin Vorrang vor denen des Auftraggebers.
21. Bei Streitigkeiten zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist vor einer möglichen gerichtlichen Lösung eine einvernehmliche
Einigung, ggf. unter Hinzuziehen eines neutralen Schiedsmannes, anzustreben.
22. Gerichtsstand ist Bonn.